Für Bewerber

ONLINE BEWERBUNG

Hier finden Sie unser aktuelles Onlinebewerbungsformular. Bitte nehmen Sie sich ein paar Minuten Zeit, um dieses sorgsam zu befüllen. 

(Felder mit * sind Pflichtfelder und müssen zur Bearbeitung ausgefüllt werden.)

Je mehr Informationen Sie uns mitteilen, desto genauer können wir Ihnen eine passende Stelle anbieten. Bitte füllen Sie alle Felder sorgfältig aus und achten Sie insbesondere auf die Angabe Ihrer Rufnummer. Im letzten Schritt haben Sie die Möglichkeit Ihre Dokumente hochzuladen. Zwingend erforderlich ist ein vollständiger, tabellarischer Lebenslauf. Ohne diesen können wir Ihre Bewerbung nicht berücksichtigen. 

Wir freuen uns auf Sie!

VERMITTLUNGS-GUTSCHEIN

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ist in der Regel die Grundlage unserer Vermittlungstätigkeit. Diesen Gutschein erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit bzw. Ihrem Jobcenter. Vorausgesetzt Sie sind wenigstens arbeitssuchend gemeldet, bzw. arbeitslos und beziehen ALG 1 oder ALG 2.

Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein – AVGS – (im Folgenden: „Gutschein“) bescheinigt die Agentur für Arbeit einem Arbeitssuchenden oder einem Arbeitslosen das Vorliegen der Fördervoraussetzungen. In dem Gutschein werden Maßnahmeziel und Maßnahmeinhalt festgelegt und eine Förderzusage erteilt. Der Gutscheininhaber kann sich mit dem Gutschein selbst einen privaten Arbeitsvermittler suchen, der dann auf Grundlage des Gutscheines die Maßnahmekosten direkt mit der Agentur für Arbeit abrechnet. Der Gutschein kann zeitlich befristet oder regional beschränkt sein. Aussteller des Gutscheins kann auch das Jobcenter sein.

Ermessensleistung

Jeder Person, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sucht und nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, kann die Agentur für Arbeit nach § 45 Abs. 4 SGB III als Ermessensleistung einen Gutschein ausstellen. Für den Gutschein kommen auch Bezieher von ALG II in Betracht (§ 45 Abs. 4 SGB III, i.V.m. § 16 Abs. 1 SGB II). Auch während der Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung kann ein Gutschein ausgestellt werden. Dies ergibt sich aus dem Vorrang von sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt.

Rechtsanspruch auf einen Gutschein

Sind Bezieher von ALG1 noch nicht durch die Arbeitsagentur vermittelt worden, obwohl sie innerhalb von drei Monaten bereits mindestens sechs Wochen arbeitslos waren, erlangen sie nach § 45 Abs. 7 SGB III einen Rechtsanspruch auf den Gutschein. 

Zeiten der Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach §§ 44 bis 46 SGB III oder der beruflichen Weiterbildung (§ 81 ff. SGB III) werden in die Drei-Monatsfrist nicht einberechnet. Bei Arbeitsunfähigkeit werden nur die Tage, an denen Arbeitslosengeld fortgezahlt wird, als Zeiten der Arbeitslosigkeit und damit sechswöchigen Wartezeit berücksichtigt. Für Zeiten des Bezuges von Krankengeld gilt dies nicht. Sperrzeiten werden als Wartezeit gezählt.

Einen schriftlichen Antrag in Form eines PDF-Formulars finden Sie auf unserer Homepage unter Formulare & Downloads.

FORMULARE & DOWNLOADS

Antrag-AVGS-Formular Herunterladen

Vermittlungsvertrag-und-AGB´s-AVGS-21.12.-FORMULAR Herunterladen