Über Uns

UNSER KONZEPT

Die JOBSOLUTO e.K. ist ein innovatives und modernes Unternehmen auf dem Personaldienstleistungsmarkt. Als junges Unternehmen entwickeln wir Strategien, Ihnen schnell und unbürokratisch ein langfristiges Arbeitsverhältnis zu vermitteln. Wir unterstützen unsere Bewerber mit viel Engagement dabei, Ihre Bewerbungsunterlagen zu erstellen, sich auf Bewerbungsgespräche vorzubereiten und Ihnen somit den Einstieg in das perfekt passende Arbeitsverhältnis zu ermöglichen.

Wenn Sie als Unternehmen, und dabei ist es egal in welchem Bereich, Mitarbeiter suchen, geben Sie diese Anfrage an uns weiter. Und wir finden garantiert den passenden Mitarbeiter für Sie. Das funktioniert jedoch nur deshalb so hervorragend, weil wir so eng mit unseren Kunden zusammenarbeiten. Teamwork ist also unerlässlich. Die Gegenleistung dafür ist Dienstleistung im Bereich der Personalvermittlung von höchster Qualität

Wir haben uns zum Ziel gesetzt, immer den direkten Kontakt zum Kunden zu halten, um Sie beim verwirklichen Ihrer Ziele zu unterstützen. Jeden Tag auf´s Neue wollen wir unseren Auftraggebern zeigen, dass sie mit uns eine gute Wahl getroffen haben. Wir liefern wertvolle Arbeit und verstehen uns nicht nur als verlängertes Werkzeug, sondern eher als aktiver Partner unserer Auftraggeber. 

UNSERE ZIELE

Unsere Ziele beruhen auf dem Vorhaben, die Branche der privaten Arbeitsvermittlung zu professionalisieren und durch ein hohes Maß an Effektivität und Passgenauigkeit alle am Prozess der Vermittlung beteiligten Parteien zufrieden zu stellen.

Einerseits bedeutet das, bezogen auf den Arbeitssuchenden, das wir ihn mittels persönlicher Gespräche sowie eigens entwickelter Profilbögen erfassen und so detaillierte Informationen zu den Bewerbern inklusive Qualifikationen, bisherigen Berufserfahrungen und Berufswünschen erhalten. Hieraus ergeben sich im Umkehrschluss erhebliche Vorteile für den jeweiligen Arbeitgeber: aufgrund unserer passgenauen, zielgerichteten Vermittlungsvorschläge ergeben sich für Unternehmen mit Vakanzen Zeitersparnisse für die Personalverantwortlichen, geringere Verwaltungs- und Personalkosten und die optimale Besetzung der vakanten Stellen.

Netzwerke schaffen Flexibilität.

Aufgrund unserer professionellen, pflichtbewussten Arbeitsweise und unserer schnellen Reaktionszeit haben wir uns in den letzten Jahren bei Kunden, sowie in der Öffentlichkeit einen sehr guten Namen gemacht. Weiterhin sind wir durch die enge Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit bei Arbeitgebern als zuverlässiger Partner bekannt. Auf unser großes und vor allem gut funktionierendes Netzwerk legen wir großen Wert, da es unerlässlich ist für eine funktionierende Unternehmensstruktur.

JOBSOLUTO e.K.steht für Fachkompetenz, Innovationsfreude, Seriosität und eine moderne Unternehmenskultur.

AZAV TRÄGERZULASSUNG

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wird ein neues Kapitel zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen in das SGB III eingefügt, um insbesondere die Qualität der Leistungen zu verbessern.Künftig bedürfen alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen, einer externen Zulassung. Dies gilt unabhängig davon, ob sie an Ausschreibungen teilnehmen oder Gutscheinmaßnahmen anbieten wollen. Die konkrete Maßnahme muss hingegen nur zugelassen sein, wenn sie mit einem Gutschein – d.h. mit einem Bildungsgutschein oder einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in Anspruch genommen werden kann.Die Regelungen zum Zulassungsverfahren gelten im Rechtskreis SGB III und auch im Rechtskreis SGB II, hier allerdings mit Ausnahme der originären SGB II-Leistungen, z.B. Arbeitsgelegenheiten.Grundlage für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen sind die positiven Erfahrungen in der beruflichen Weiterbildungsförderung (Bildungsgutscheine). Das Zulassungsverfahren hat sich bewährt und wird nun für alle Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung weiterentwickelt.Ziel ist, mit dem Zulassungsverfahren die Qualität der arbeitsmarktlichen Dienstleistungen und die Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems nachhaltig zu verbessern sowie Transparenz und Vergleichbarkeit unter den Arbeitsmarktdienstleistern herzustellen.

Gesetzliche Regelungen und Verordnung Wesentliche Bestimmungen der bisherigen Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV), die die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung regelten, wurden mit den erforderlichen Anpassungen in das Gesetz (5. Kapitel SGB III) überführt. Die „alte“ AZWV wird daher durch eine neue und schlankere Verordnung abgelöst, die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV). Diese enthält insbesondere die erforderlichen Regelungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen einschließlich der jeweiligen Verfahren. Im Zulassungsverfahren werden die notwendigen Anforderungen an den Träger selbst und die Gutscheinmaßnahme geprüft. Das Zulassungsverfahren ist dreistufig gegliedert: Stufe 1, die Trägerzulassung, ist für alle Träger verpflichtend. Vorausgesetzt werden Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, personelle und fachliche Eignung, ein Qualitätssicherungssystem (hier werden bei der Prüfung externe Zertifizierungen eines Qualitätssicherungssystems und Verbandszertifizierungen berücksichtigt) sowie angemessene Vertragsbedingungen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. In Stufe 2, der Maßnahmezulassung, werden Basisanforderungen an die Gutscheinmaßnahmen gestellt. Hier wird geprüft, ob das Maßnahmekonzept eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt, zweckmäßig sowie wirtschaftlich und sparsam ist und angemessene Teilnahmebedingungen bietet. Stufe 3 ist nur notwendig für Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und enthält für diese ergänzende Anforderungen.

Die Grundzüge des Zulassungsverfahrens sehen wie folgt aus:  Für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen sind die sogenannten fachkundigen Stellen zuständig. Im Zulassungsverfahren wird eine fachkundige Stelle aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit einem Arbeitsmarktdienstleister tätig. Gegenstand dieser Vereinbarung ist auch der Preis für die Zulassung. Die fachkundige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird mit Blick auf den Fachbereich und die Standorte, an der der Träger tätig werden will geprüft. Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Zulassung erteilt. Für jeden Träger wird nur eine Trägerzulassung ausgesprochen. Das Zertifikat über die Trägerzulassung wird um eine Anlage ergänzt, in der die Fachbereiche und Standorte benannt sind, für die der Träger zugelassen ist. Die Zulassung kann für längstens fünf Jahre erteilt wird. Damit wurde die Zulassungsdauer im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage im Bereich der beruflichen Weiterbildung um bis zu zwei Jahre verlängert. Im Bereich der Maßnahmezulassung kann die Prüfung weiterhin auf Basis einer Referenzauswahl vorgenommen werden.

Mit Blick auf die neue gesetzliche Pflicht der Zulassung von Arbeitsmarktdienstleistern und Maßnahmen ist Folgendes hervorzuheben:  Für die Trägerzulassung gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2012. Dies gibt den Trägern ausreichend Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Wollen Arbeitsmarktdienstleiter Gutscheinmaßnahmen (Maßnahme der beruflichen Weiterbildung und Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung) bereits in diesem Jahr am Markt anbieten, müssen sie über eine Träger- und Maßnahmezulassung verfügen. Eine Sonderregelung gilt zudem für die privaten Arbeitsvermittler. Auch sie brauchen wie alle anderen Träger ab 1. Januar 2013 die Trägerzulassung. Bis dahin ist weiterhin – wie bisher – die Gewerbeanmeldung erforderlich, um einen Vermittlungsgutschein einlösen zu können. Für die Träger, die bereits heute nach AZWV zugelassen sind, gilt: Ihre Zulassungen sind den Zulassungen nach dem Fünften Kapitel gleichgestellt. Das heißt, dass sie ohne Weiteres ab 1. April 2012 auf Basis der AZWV-Zulassung in allen Fachbereichen tätig werden können. Dies bedeutet auch, dass es für eine Übergangszeit Träger mit unterschiedlicher Zulassung geben wird. Die Anerkennungen als fachkundige Stelle nach der AZWV bleibt bis längstens 31. März 2015 gültig. Das heißt, dass die fachkundigen Stellen ab dem 1. April 2012 Zulassungen in allen Fachbereichen prüfen und entsprechende Zertifikate ausstellen können.